Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese AGB beziehen sich auf die Leistungen im Bereich Microsoft-Office Software, Training und Support.

Diese AGB ist unterteilt in die Vertragsgegenstände

Die Vertragsparteien in dieser AGB werden wie folgt beschrieben/bezeichnet:

Auftragnehmerin:

  • Firma Die Zehnfinger-Techniker (DZT)
  • Dienstleisterin des Unternehmens: Sabine Theisen-Schwede oder von DZT beauftragte SubunternehmerInnen

Kunde: 

  • Natürliche Person als Seminarteilnehmende oder Auftraggeberin an anderen Dienstleistungen
  • Beauftragende Organisation (Unternehmen, Universität, Schule u. a.)

Vertragsgegenstand: Seminarleitung

Leistungsumfang, Rechte an den Trainingsunterlagen

Sabne Theisen-Schwede / DZT führt die Veranstaltungen gemäß der Beschreibungen im Trainingsprogramm / Internet bzw. in Absprache mit einem beauftragenden Kunden durch. Geringfügige Abweichungen bleiben vorbehalten.

Überlassene Dokumentationen und Trainingsunterlagen darf ein Kunde – soweit nicht anders vereinbart  – nicht, auch nicht auszugsweise, vervielfältigen, nachdrucken, übersetzen oder an Dritte weitergeben. Alle Urheber- und Schutzrechte verbleiben bei DZT und deren Trainern.

Rücktritt

DZT kann aus wichtigem Grund oder falls eine vom Trainingstyp abhängige Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, vom Vertrag zurücktreten. Bei Krankheit der Seminarleitung oder bei technischen Problemen behält sich DZT vor, die Anmeldung auf einen anderen Termin und/oder einen anderen Veranstaltungsort umzubuchen. Solche Änderungen wird DZT dem Kunden unverzüglich mitteilen.

Weitergehende oder andere Ansprüche über die Rückzahlung einer bereits im Voraus entrichteten Vergütung hinaus, hat ein Kunde im Falle eines von DZT nicht zu vertretenden Ausfalls von Trainingsleistungen nicht.

Der Kunde kann bis zum Beginn der Trainingsmaßnahmen zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.

Ein Rücktritt seitens des Kunden ist kostenfrei, wenn er bis spätestens 14 Kalendertage (bei Hotelseminaren 21 Kalendertage) vor Beginn der Veranstaltung erfolgt.

Tritt der Kunde erst 7 Kalendertage vor Beginn der Veranstaltung von der Trainingsmaßnahme zurück, so sind 50% der Teilnehmergebühren zu zahlen sowie etwaige vom Hotel berechnete Rücktrittsgebühren.

Bei noch späterem Rücktritt ist vom Kunden die vereinbarte Vergütung in voller Höhe zu entrichten.

Ersatzteilnehmer werden in allen Fällen akzeptiert.

Sicherheit

Der Teilnehmer ist verpflichtet, die am Veranstaltungsort geltenden Sicherheitsbestimmungen einzuhalten.

Hotelreservierungen

Sollte als Veranstaltungsort ein Hotel oder Tagungszentrum vorgesehen sein, so werden alle den Teilnehmer betreffenden Kosten im Veranstaltungshonorar eingeschlossen.

Ausnahme hierbei ist eine etwaige Übernachtung des Teilnehmers, die dieser selbst zu reservieren und zahlen hat. Soweit DZT Sonderkonditionen mit dem Hotel vereinbart hat, wird der Teilnehmer mit allen Informationen ausgestattet, um diesen Vorteil für sich zu nutzen.

Vergütung, Zahlungsbedingungen

Es gelten die in den aktuellen Trainingsprogrammen genannten Preise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bzw. die mit dem Kunden separat getroffenen Vereinbarungen.

Die Preise sind bei Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Der Rechnungsbetrag muss vor dem ersten Trainingstag auf dem STS-Konto verbucht sein.
Ist dies durch kurzfristige Buchung/Beauftragung nicht mehr möglich, bringt der Teilnehmer den Rechnungsbetrag und die Rechnung zum Termin bitte mit. Die Trainerin/der Trainer wird den Erhalt auf der Originalrechnung bestätigen.

Haftung

Bei einem von DZT zu vertretenden Sachschaden ersetzt DZT den Aufwand für die Wiederherstellung der Sachen bis zu einem Betrag von 25.000 € je Schadensereignis.

Bei Verlust oder Beschädigung von Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten.

Weitergehende als die in dieser Vereinbarung ausdrücklich genannten Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche wegen Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn, Verlust von Informationen und Daten oder Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, soweit nicht z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.

Der Schadens- oder Aufwendungsersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Nebenabreden, Gerichtsstand

Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

Gerichtsstand ist Mettmann.

Stand: 12. April 2025

Vertragsgegenstand Programmierung

§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über individuelle Layout- und Programmierungsleistungen zwischen STS – Software Training Support (im Folgenden STS) und Auftraggebern bzw. Auftrag gebenden Unternehmen/Auftraggeberinnen (im Folgenden AG).

(2) Diese Bedingungen haben ausschließliche Geltung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen der AG werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, STS stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(3) Für Leistungen anderer Art (z. B. Schulungen oder Trainings) sind gesonderte Verträge zu schließen, die eigenen Vertragsbedingungen unterliegen. Für derartige Verträge kommen diese Vertragsbedingungen nicht zur Anwendung.

§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

(1) Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist die Anpassung bzw. Erstellung der im individuellen Angebot (inkl. etwaigen Pflichtenheft) benannten Dateien und Programmierungen durch STS auf die Bedürfnisse der AG. STS produziert auf Basis von Microsoft®-Standard-Programmen in der Programmiersprache Visual Basic for Applications (VBA).

(2) Der Umfang der beauftragten Leistungen ergibt sich aus dem Angebot bzw. einem zwischen den Parteien abgestimmten Pflichtenheft. Die Installation der von STS individuell angepassten Dateien kann auf Anforderung des Kunden sowohl per Fernzugriff über Datenverbindungen als auch vor Ort beim Kunden durchgeführt werden. Diese Anforderung ist im Angebot enthalten bzw. zwischen den Parteien schriftlich zu vereinbaren.

(3) Für die Installation per Fernzugriff gelten besondere Anforderungen an die Hardware und Software der AG. Auf diese wird die AG vor Installation hingewiesen.

§ 3 Vertragsschluss

(1) STS stellt ihre Leistungen im Angebot und in einem etwaigen Pflichtenheft vor.

(2) Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch STS zustande.

§ 4 Freistellung gegenüber Dritten

Sollte es durch von der AG bereitgestellte Software/Programme von Drittanbietern zu einer Verletzung der Rechte anderer Dritter kommen, so stellt die AG STS bereits jetzt von der Inanspruchnahme durch diese Dritten frei.

§ 5 Verzug

Mahnungen und Fristsetzungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

§ 6 Programm und Dokumentation

STS stellt der AG die individuellen Programmierungsleistungen als Quellcode zur Verfügung. Der Code wird innerhalb der Anwendung fachmännisch dokumentiert. STS liefert der AG eine technische Dokumentation der Software-Produkte im MS-Word-Format.

§ 7Abnahme

(1) Abgeschlossene Werkleistungen müssen abgenommen werden.

(2) Die Abnahme erfolgt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

(a) STS teilt der AG die Abnahmebereitschaft der jeweiligen Leistung oder Teilleistung schriftlich mit.

(b) Unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Zeitraums von 7 Tagen ab Zugang der Mitteilung, führt die AG eine Abnahmeprüfung durch (hierfür wird von STS ein Abnahme- und Prüfungsplan erstellt, wenn dieser im Angebot enthalten ist). Dieser Zeitraum kann zwischen den Parteien auch individuell anders bestimmt werden.

(c) Nach erfolgreich durchgeführter Abnahmeprüfung hat die AG unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Leistung bzw. Teilleistungen in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllen.

(d) Die AG stellt die zur Durchführung der Abnahmeprüfung erforderlichen und im Abnahme- und Testplan beschriebenen Voraussetzungen, insbesondere Daten, Arbeitsplätze, Geräte, u.a. zur Verfügung.

(e) Die AG ist verpflichtet, STS unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn während der Abnahmeprüfung Abweichungen gegenüber den vertraglich festgelegten Anforderungen bekannt werden.

(f) Festgestellte Fehler der abzunehmenden Leistung oder Teilleistung sind nach folgenden Fehlerklassen zu unterscheiden:

Fehlerklasse 1: Der Fehler führt dazu, dass das System insgesamt oder der abzunehmende Teil des Systems nicht genutzt werden kann.

Fehlerklasse 2: Der Fehler bedingt bei wichtigen Funktionen erhebliche Nutzungseinschränkungen, die nicht für eine angemessene, der AG zumutbare Zeitdauer durch geeignete Maßnahmen umgangen werden können.

Fehlerklasse 3: Alle sonstigen Fehler.

(g) Die AG ist zu einer Verweigerung der Abnahme nur wegen Fehler der Fehlerklassen 1 und 2 berechtigt. Fehler der Fehlerklasse 3 hindern die Abnahmefähigkeit der Leistung nicht, sondern sind im Rahmen der Mängelansprüche zu beheben. Sie werden in der schriftlichen Abnahmeerklärung als Mängel festgehalten.

(h) Am Ende der Abnahmeprüfung ist im Falle einer Abnahmeverweigerung von der AG ein schriftliches Protokoll zu fertigen und von beiden Parteien zu unterzeichnen. Hierin sind die festgestellten Fehler (unterteilt nach Fehlerklassen) zu beschreiben und die Gründe der Abnahmeverweigerung aufzuführen.

(i) Scheitert die Abnahme, wird STS die abnahmehindernden Mängel unverzüglich beseitigen und die Leistungen erneut zur Abnahme bereitstellen.

(3) Wenn die AG nicht unverzüglich i.S.v. Abs.2 b) die Abnahme erklärt, kann ihr STS schriftlich eine Frist von einer Woche zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn die AG innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert.

(4) Ist nach der Beschaffenheit der Leistung die Abnahme ausgeschlossen, so tritt an die Stelle der Abnahme die Erbringung der Leistung.

(5) STS ist berechtigt, Leistungen zurückzuhalten, wenn die AG mit der Abnahme von Leistungen oder Teilleistungen oder Bezahlung abgenommener Leistungen in Verzug ist.

§ 8 Vergütung, Zahlung

(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot.

(2) Die Vergütung ist nach abnahmereifer Fertigstellung und Eingang der von STS ausgestellten Rechnung bei der AG ohne Abzug zur Zahlung fällig.

§ 9 Haftung

(1) STS ersetzt bei einem von ihr zu vertretenden Sachschaden den Aufwand für die Wiederherstellung der Sachen bis zu einem Betrag von 25.000 € je Schadensereignis.

(2) Bei Verlust oder Beschädigung von Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten.

(3) Die AG hat ihre Datenbestände vor Installation der von STS gelieferten Softwareprodukte zu sichern. STS betreibt selbst für alle Produktfortschrittsstände Datensicherungen.

(4) Bei Installation der gelieferten Softwareprodukte führt die AG eine Virenkontrolle durch. STS selbst hat eine Virenkontrolle vor Lieferung durchgeführt.

(5) Weitergehende als die in dieser Vereinbarung ausdrücklich genannten Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche der AG, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche wegen Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn, Verlust von Informationen und Daten oder Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, soweit nicht z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.
Der Schadens- oder Aufwendungsersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil der AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 10 Haftungsausschluss

(1) Werden die von STS gelieferten Software-Produkte durch die AG und deren Mitarbeiter und/oder Dienstleister verändert, sei es an dem Layout, den Text-Bestandteilen oder am VBA-Code, endet die Haftung von STS. Dies gilt auch für Bedienungsfehler durch Änderungen der AG an der Dokumentation der Software-Produkte.

(2) Wechselt die AG die Software-Version, ist davon auszugehen, dass die von STS gelieferten Software-Produkte nicht unverändert weiter genutzt werden können, sondern möglicherweise einer Anpassung bedürfen. Diese Anpassungen sind durch Weiterentwicklungen der Firma Microsoft bewirkt.

§ 11 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Verkürzt wird dies Frist durch Vorgänge entsprechend § 10 – Haftungsausschluss.

(2) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Abnahme.

(3) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

(4) Die verstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.

(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil der AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 12 Geheimhaltung

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekanntwerdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zugehende oder bekanntwerdende Gegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich zu machen, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen und diese Personen auf die Geheimhaltung der Gegenstände zu ver­pflichten.

§ 13 Rücktritt

Die AG kann vor Beginn der Leistungen durch STS jederzeit vom Vertrag schriftlich zurücktreten. Hierzu genügt ein formlose E-Mail.

(1) Tritt zu einem späteren Zeitpunkt die AG vom Auftrag zurück, sind die bis dahin geleisteten Arbeiten abzurechnen entsprechend dem tatsächlichen Zeitaufwand.  Hierzu gehören auch Beratungsleistungen per Telefon- E.Mail und/oder vor Ort, die im Angebot enthalten sind und von STS geleistet wurden.

(2) Mit der AG wird abgestimmt, ob eine Auslieferung der bis dahin entstandenen Dokumente gefordert wird. Die Lieferung wird per E-Mail durchgeführt. Eine Installation der Dateien und etwaige Einweisung zur Nutzung der Dateien erfolgt nicht, da das Produkt nicht fertiggestellt ist.

(3) Eine Haftung (siehe § 9 dieser AGB) für die unfertigen Dokumente besteht nicht.

§ 14 geltendes Recht, Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Mettmann.

§ 15 Schlichtungsstelle

Bei Meinungsverschiedenheiten ist ein Schlichtungsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, eine interessengerechte und faire Vereinbarung im Wege einer Mediation mit Unterstützung eines neutralen Schlichters unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, rechtlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten zu erarbeiten. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden vor Einschaltung der Gerichte nach der Schlichtungsordnung der Institution der Industrie- und Handelskammer Düsseldorf geschlichtet.

§ 16 Schlussbestimmungen, Vollständigkeit

(1) Auftragsänderungen oder -ergänzungen sind schriftlich zu vereinbaren und können ein Nachtragsangebot notwendig machen.

(2) Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehen zwischen STS und der AG keine weiteren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen oder Absprachen, die diesen Vertrag oder einen in diesem geregelten Vertragsgegenstand betreffen.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand: 14. August 2017

Verbraucherschutz und Datenschutz

Gemäß EU-Verordnung Nr. 524/201, ist bei Reklamationen die Online-Schlichtungsstelle (OS-Plattform) der EU anzurufen: http://ec.europa.eu/consumers/odr/ (statt Klage vor Gericht zu erheben).

Für die Stornierung eines Auftrags oder einer Anmeldung zu einer Veranstaltung können Sie auch unser Reklamationsformular nutzen.

Bitte lesen Sie auch unsere Datenschutzerklärung gemäß DSGVO (europäische Datenschutzgrundverordnung, Stand 24.5.2018)

AGB für die Leistungen rund um das Zehnfinger-Tastschreiben

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Stand dieser Seite: 12. April 2025